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PERSONAL-NEWS Nr.: 11.2025 AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE PERSONALENTWICKLUNG Re:thinking Sustainability Talk In den „Re:thining Sustainability Talks“ stellen wir praxisorientierte Ansätze für eine zukunftsfähige Wirtschaft vor, die ökologische, ökonomische und soziale Ressourcen stets im Blick behält. Taucht mit uns, Katharina Reuter, den Autor:innen vom Buch "Re:thinking Sustainability" Anne-Kathrin Vorwald und Stephan Grabmeier (Impact Design) sowie Pionier:innen der regenerativen Wirtschaft ein in die Welt gelungener Transformation. Mit dabei sind u.a. die BNW-Mitgliedsunternehmen: RECUP, Werner & Mertz, Ratisbona, Weleda, followfood, elobau und Haniel. Die Talk-Reihe wird unterstützt von Haufe. Darüber wird in den Talks gesprochen: Prinzipien des regenerativen Wirtschaftens, Best Practices und erfolgreiche Fallbeispiele, Tipps & Tricks für eine eigene Umsetzung Diese Talk-Reihe richtet sich an Unternehmer:innen, Führungskräfte, Nachhaltigkeitsbeauftragte, Gründer:innen, Berater:innen und alle, die in ihrem Unternehmen einen echten Wandel in Richtung regenerative Wirtschaft anstoßen möchten. Virtuell; Wann: Dienstag 18.03.2025 – 16-17 Uhr: Fabian Eckert (RECUP) & Reinhard Schneider (Werner & Mertz GmbH); Impact Design Ecosystem hello@mail.impact-design.io; Impact Design ist eine Marke der Synergie Zukunft, Turmstrasse 40c, 53175 Bonn PERSONALRECHT Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes Auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses dürfen Arbeitnehmende einen anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen. Tun sie das doch, kann dieses Verhalten ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn selbst beim Obsiegen im Kündigungsschutzprozess reduzieren. Ein solches Unterlassen kann auch darin liegen, dass sich ein/e Arbeitnehmer/in arbeitssuchend meldet und gleichzeitig der Arbeitsagentur mitteilt, dass er/sie auf Jobvorschläge nicht eingehen wird und potenzielle Arbeitgebende vom laufenden Kündigungsschutzprozess in Kenntnis setzen werde, so das BAG mit Urteil vom 07.02.2024, AZ: 5 AZR 177/23. Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im November 2017 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg und nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 31. August 2020 wieder auf. Während des Kündigungsschutzprozesses bezog der Kläger, im Anschluss an eine Sperrzeit von November 2017 bis Februar 2018, bis Januar 2019 Arbeitslosengeld I. In dieser Zeit unternahm er keine eigenständigen Bewerbungsbemühungen für eine anderweitige Beschäftigung. Auch die Arbeitsagentur unterbreitete dem Kläger keine Stellenangebote, da er dies nicht wünschte und der Arbeitsagentur mitgeteilt hatte, er würde sich nur bewerben, wenn man ihn dazu zwinge. Potenzielle Arbeitgeber/innen würde er noch vor einem Vorstellungsgespräch über das laufende Kündigungsschutzverfahren und über seine Absicht bei der Beklagten weiterzuarbeiten, informieren. Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich um einen anderen Dauerarbeitsplatz zu bemühen. Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der/die Arbeitnehmer/in sich arbeitssuchend gemeldet und auf zumutbare Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur reagiert hat und diesen nachgeht. Das BAG nimmt eine Böswilligkeit an, wenn der/die Arbeitnehmer/in sich zwar formal ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet hat, durch sein Verhalten jedoch selbst die Ursache dafür setzt, dass ihm keine Vermittlungsangebote durch die Arbeitsagentur übersandt werden und er somit gegen seine Mitwirkungspflichten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit verstößt. PERSONALITERATUR Oma wär ein verdammt guter CEO Von den Besten lernen, heißt von Oma lernen! Nahezu täglich bekommen Führungskräfte gut gemeinte Tipps, wie sie ihre Mitarbeitenden motivieren und sie ans Unternehmen binden können. Tipps, die – wenn wir ehrlich sind – uns im Job keinen Schritt weiterbringen. Hören wir da doch lieber auf Menschen, die in turbulenten Zeiten immer Rat wussten: unsere Omas. Sie haben in aller Regel mindestens einen Krieg erlebt, haben Großfamilien zusammengehalten und sind selbst dabei weitestgehend psychisch stabil geblieben. Mit Sprüchen wie „Was du nicht willst, das man dir tut, das füg auch keinem anderen zu“ oder „Auf Regen folgt Sonnenschein“, vermittelten sie uns beständig die zeitlose Bedeutsamkeit von Tugenden wie Wertschätzung und Optimismus. Oma wär ein verdammt guter CEO versteht sich mit dieser Prämisse als ein Wirtschaftsratgeber der besonderen Art. Kein erhobener Zeigefinger, keine Predigt von der Kanzel – vielmehr erwecken die Autoren 10 alte Redewendungen, Sprichwörter und Tugenden unserer Großmütter wieder zum Leben und verbinden sie auf erfrischend unterhaltsame Weise mit modernen Management- und Führungskonzepten. Wie wir in der Geschäftswelt positiver, menschlicher und letztendlich erfolgreicher führen? Oma weiß Bescheid – und wir bald auch. Autoren: Paul Johannes Baumgartner/Holger Mandel, 168 Seiten E-Book (PDF); 978-3-96740-407-4, € 19,99 (D) | € 19,99 (A); Quelle: GABAL Verlag PERSONALGEDANKEN
Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert.
(letzte Aktualisierung: 14.03.2025)
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