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PERSONAL-NEWS Nr.: 16.2026 AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE PERSONALENTWICKLUNG Berliner Symposium MENTALE GESUNDHET & ARBEIT 2026 Wie gelingt es, mentale Gesundheit als festen Bestandteil einer gesunden Arbeitswelt zu etablieren? Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Ansätze stärken Unternehmen, Führungskräfte und Mitarbeitende gleichermaßen? Am 7. Mai 2026 laden der BBGM e.V. und der Sport-Gesundheitspark Berlin e.V. zum „Berliner Symposium 2026“ ein – einer Fachveranstaltung, die mentale Gesundheit in den Mittelpunkt eines modernen, wirksamen Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) stellt. Freuen Sie sich auf ein hochkarätiges Programm mit renommierten Expert:innen aus Wissenschaft und Praxis. Das Symposium bietet Raum für Austausch, Netzwerken und neue Perspektiven – für alle, die mitgestalten wollen: in Unternehmen, Institutionen, Forschung und Beratung. Seien Sie dabei und erleben Sie ein Symposium, das Potentiale aufzeigt, Brücken schlägt und Wirkung entfaltet. Veranstaltungsort Hotel Aquino, Hannoversche Str. 5B, 10115 Berlin, weitere Informationen: www.bgm-fachtagung.de; Telefon: 0800-000 92 20, E-Mail: info@bbgm.de PERSONALRECHT Arbeitnehmer reicht Online-Bescheinigung ein, ohne zuvor einen Arzt gesprochen zu haben: fristlose Kündigung wirksam Die klagende Partei meldet sich für den Zeitraum 19.08.–23.08.2024 krank. Über eine Website wird gegen Gebühr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erworben, die optisch dem früheren Muster 1b (gelber Schein) ähnelt. Sie enthält den Vermerk „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“, nennt als „Arzt-Nr.“ „Privatarzt“ und führt WhatsApp/E-Mail als Kontakt auf. Ein persönlicher ärztlicher Kontakt – weder in Präsenz noch per Video oder Telefon – findet nicht statt. Das Unternehmen zahlt zunächst Entgeltfortzahlung; das interne System bestätigt den Eingang („approved“). Wochen später äußern Fachbereiche Zweifel; elektronische Abrufe bei der Krankenkasse bleiben ergebnislos. Am 18.09.2024 spricht das Unternehmen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus (Zugang 23.09.2024). Die klagende Partei bestreitet eine Täuschungsabsicht, verweist auf eine angebliche „Umbuchung“ der Arbeitsunfähigkeit in Urlaubstage sowie auf eine tatsächliche Erkrankung und rügt zudem die Zwei-Wochen-Frist. Das ArbG Dortmund gab der Klage statt (08.01.2025 – 9 Ca 3671/24) und die Arbeitgeberseite legte Berufung ein. Das LAG Hamm hebt das Ersturteil auf und weist die Klage ab: Die fristlose Kündigung ist wirksam. • Wichtiger Grund „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB): Der Kläger verletzte seine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), indem er durch die Bescheinigung bewusst den – tatsächlich nicht vorhandenen – Eindruck eines ärztlichen Kontakts suggerierte. Ob er sich tatsächlich krank fühlte, ist hierfür unerheblich. Der Begriff „Fernuntersuchung“ erweckt regelmäßig einen ärztlichen Kontakt; der Zusatz „nur mittels Fragebogen“ beseitigt diesen Eindruck nicht. Das „gelber-Schein“- Erscheinungsbild verstärkt den Anschein ordnungsgemäßer ärztlicher Feststellung. • Erschlichene AU / erschütterter Beweiswert: Die AU stützt sich nicht auf eine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 4, § 5 AU-RL (keine Präsenz, kein Video, kein Telefon). Der Online-Anbieter weist selbst auf geringeren Beweiswert ohne Gespräch hin. Damit ist der hohe Beweiswert der AU erschüttert; der Kläger wies die konkrete, tageweise Arbeitsunfähigkeit nicht nach. • Entbehrlichkeit der Abmahnung: Angesichts des gravierenden, vorsätzlichen Vertrauensbruchs war eine Abmahnung unverhältnismäßig. Es geht um einen Kernbereich, in den der Arbeitgeber keinen Einblick hat; die Täuschung zielte darauf, die Arbeitgeberin von gesetzlichen Rechten (u. a. § 7 Abs. 1 EFZG) abzuhalten. • Interessenabwägung: Das Vertrauen ist irreparabel beschädigt. Ein Systemstatus „approved“ ist nur eine Eingangsbestätigung, kein Verzicht. Eine behauptete „Urlaubsumbuchung“ begründet keinen Kündigungsverzicht. Eine „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ genügt nicht den medizinischen Standards der AU-Richtlinie; der Beweiswert der AU ist erschüttert – Substantiierungslast beim Arbeitnehmer. PERSONALITERATUR Leitende Angestellte – Geschäftsführer – Vorstände Führungskräfte aufgepasst! Das Rechtshandbuch „Leitende Angestellte – Geschäftsführer – Vorstände“ ist mit der 2. Auflage aktualisiert worden. Prof. Dr. Nicolai Besgen und weitere Rechtsanwälte haben die wichtigsten Aspekte aus dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht auf den neuesten Stand gebracht, um Organen, leitenden Angestellten und Personen mit Führungsaufgaben wichtige Rechtstipps zu geben. Das Buch enthält Musterformulierungen und baut auf der Erfahrung der Autoren auf, die allesamt großen Praxisbezug haben. Ein wichtiges Werk für die Praxis als Führungskraft. Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen, 732 Seiten, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-78641-9, 119,00 €, (Quelle: DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e.V.) PERSPERSONALGEDANKEN
Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert.
(letzte Aktualisierung: 17.04.2026)
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