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PERSONAL-NEWS Nr.: 38.2023


AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE


PERSONALENTWICKLUNG

HR Tech Onlinekonferenz – Fachwissen über HRTechnologien und Innovationen
Inspiring HR Tech & Innovation Professionals! Unter diesem Motto findet am 25. und 26. September 2023 die „HR Tech Online-Konferenz“ statt. Die kostenlose Veranstaltung bietet Teilnehmenden die Gelegenheit, sich über die neuesten Entwicklungen im Bereich HR-Technologien zu informieren.

Auf dem Programmzettel stehen die Themen HR Tech, HR Software, Payroll, Zeiterfassung & Zutrittsmanagement, Learning Technologies, HR Outsourcing, HR Innovation etc. In 30-minütigen Online-Seminaren und anschließenden 15-minütigen Fragerunden beantworten HR-Experten alles, was die Community bewegt, verspricht der Veranstalter HRM Institute. Zusätzlich stehen Online-Meeting-Räume zur Verfügung, die zum Networking einladen.

Am Montag, dem 25. September, stehen HR-Software, Gehaltsabrechnung, Zeiterfassung und Lerntechnologien im Fokus, während sich die Vorträge am Dienstag, dem 26. September, auf Talentmanagement-Tools und Recruiting-Technologien konzentrieren. (Quelle: www.personalintern.info)


PERSONALRECHT

Verjährung bei bezahltem Jahresurlaub
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Das BAG berichtet in seiner Pressemitteilung vom 20.12.2022 (48/22) über folgenden Fall:

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.

Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 –
Hinweis: Vorabentscheidungsersuchen des Senats, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) – (siehe auch Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 29. September 2020)

Rechtsanwalt Frank Priewe, ADVOcuram - Kanzlei für Strategie und Recht,
www.advocuram.com (Quelle: www.personalintern.info)


PERSONALITERATUR

Der Persönlichkeits-Code. Die 10 Programme, die jeden Menschen steuern
Manchmal wirken Menschen um uns herum irrational, kompliziert und unberechenbar, sind es oft jedoch gar nicht. Sie sind einfach anders »programmiert«! Erziehung, Erfahrung und Umfeld prägen uns von Kindesbeinen an und bilden unseren individuellen Persönlichkeits- Code, den Kern unseres Charakters. Diese unbewussten Programme steuern, wie wir denken, reden und uns verhalten. Wer diese kennt, sieht nicht nur sich selbst in neuem Licht, sondern versteht auch besser, wie andere ticken und wie man besten zu ihnen durchdringt. Anhand praktischer Alltagsbeispiele stellen Ulrich Oldehaver und Youri Keifens die zehn wichtigsten »Meta-Programme« mit ihren jeweiligen Stärken und Schwächen vor. Sie zeigen, wie man diese jeweils erkennt und welche Art der Kommunikation am besten zu welchem Persönlichkeits-Code passt. Ob im Beruf oder Privatleben, so lässt sich auf einer ganz anderen Ebene kommunizieren.

Autoren: Ulrich Oldehaver, Youri Keifens, ISBN: 978-3-86881-944-1 | Verlag: REDLINE | Kosten: 20,- Euro inkl. MwSt.
(Quelle: www.personalintern.info)


PERSONALGEDANKEN

„Das größte Problem der Menschheit ist, dass die Leute, die die Wahrheit kennen, den Mund nicht aufmachen. Und diejenigen, die von nichts eine Ahnung haben, bekommt man einfach nicht zum Schweigen."
(Dieter Hallervorden)


(Auf der Expo Real kann man allerdings doch noch mit einigen Insidern über die Wahrheit sprechen)
(Lutz Kehrberg)


Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung: 22.09.2023)
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