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PERSONAL-NEWS Nr.: 40.2026


AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE
 

PERSONALENTWICKLUNG

Personalmesse München – powered by Zukunft Personal
Die Messe für Recruiting, Personalmanagement, BGM und Weiterbildung
Am 20. und 21. Oktober 2026 trifft sich die HR-Welt Süddeutschlands, Österreichs und der Schweiz in München. Unter dem Motto „Erfolgsfaktor Recruiting, Personalmanagement, BGM und Weiterbildung“ werden die spannendsten und aktuellsten Themen rund um die Personalauswahl, Mitarbeiterführung, E-Learning, Personalentwicklung sowie das betriebliche Gesundheitsmanagement präsentiert.
Die Personalmesse München powered by Zukunft Personal richtet sich an:
   • Personalleiter und HR:Expert:innen: Fachkräfte, die sich mit Recruiting, Personalentwicklung und-management beschäftigen.
   • Führungskräfte von KMUs: Personen, die den "Erfolgsfaktor Mensch" in ihren Organisationen optimieren wollen.
   • Entscheider in der HR-Branche: Zum Austausch über Trends wie KI im Recruiting, New Work oder betriebliches Gesundheitsmanagement.
   • Dienstleister und Anbieter von HR-Lösungen: Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im Bereich Personalwesen präsentieren.
Erlebe ein umfangreiches Bühnenprogramm mit 100 Sessions an zwei Tagen, darunter praxisnahe Workshops und interaktive Formate. Treffe über 80 Aussteller, Partner und Sponsoren aus dem HR-Umfeld und entdecke die neuesten Lösungen, Trends und Impulse für die Arbeitswelt von morgen. Die Personalmesse München richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus HR, Recruiting, Weiterbildung, Unternehmensentwicklung, Arbeitsmedizin, Unternehmensführung und verwandten Bereichen.
Wo: MOC - Event Center Messe München, Lilienthalallee 40, Halle 1, 80939 München; Kontakt: Telefon: +49 621 533 976 – 00, E-Mail: info@messe.org  
 

PERSONALRECHT
 
Entgelttransparenz und Auskunft
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz kann mehrere abgrenzbare Teile umfassen. Er erstreckt sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr und bezieht sich auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BAG, Urteil vom 19.02.2026 – 8 AZR 83/25).
Sachverhalt
Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Sie war von 2013 bis 2021 am Standort in K unter dem Standardtitel SSP (Solution Sales Professional) als Modern Work Place Specialist (MWPS) im Vertrieb von Softwareprodukten tätig.
Die Beklagte unterhält in Deutschland sechs Standorte, wobei allein in K mehr als 200 Menschen beschäftigt sind. Die Zentrale ist in M. An allen Standorten ist ein Betriebsrat gebildet. Die Klägerin ist Mitglied des K Betriebsrats. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat (GBR).
In dem mit dem GBR vereinbarten Regelungssystem ist für die Beschäftigten eine sog. Rolle vorgesehen. Für als „Individual Contributor“ (IC) bezeichnete Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin gehört, wurden verschiedene Karrierestufen gebildet.
Im Bereich der Klägerin gibt es fünf IC-Stufen („Stages“). Jeder der einzelnen IC-Stufen sind sog. Job Level zugeordnet, nach denen sich die Bandbreite der Vergütung bestimmt. Die Beklagte ordnete die Klägerin der IC-Stufe 2 mit Job Level 58 zu.
Am Standort K waren in den Jahren 2018/2019 mindestens sechs männliche MWPS beschäftigt. Keiner dieser Mitarbeiter war wie die Klägerin in die IC-Stufe 2 mit Job Level 58 eingeordnet. Ein MWPS war dem Job Level 60 zugeordnet, die anderen dem Job Level 61. Die Klägerin bat die Beklagte am 04.09.2018 erfolglos um Überprüfung ihrer Eingruppierung nach dem EntgTranspG.
Am 26.06.2019 verlangte die Klägerin dann erstmalig Auskunft bezüglich der männlichen „SSP Modern Work Place-Mitarbeiter“ in Bezug auf deren durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen. Die Beklagte verweigerte dies. Daraufhin erhob die Klägerin am 24.06.2022 Klage beim ArbG. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen,
1. nach welchen Kriterien und Verfahren das Entgelt der Klägerin sowie das Entgelt der männlichen bei der Beklagten als MWPS beschäftigten Mitarbeiter für die Jahre 2019/2020 festgelegt worden ist, und
2. über den auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts (Gesamtentgelts) sowie des Basisentgelts und der als Entgeltbestandteil gewährten Aktienoptionen für die bei der Beklagten als MWPS beschäftigten männlichen Mitarbeiter für die Jahre 2017 bis 2020.
Das ArbG hat beiden Auskunftsanträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG beide Anträge abgewiesen und die Revision zugelassen.
Entscheidung
Der Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 S. 3 EntgTranspG beziehe sich ausgehend vom Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens nur auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt des „zurückliegenden Kalenderjahres“. Damit sei das letzte abgeschlossene Kalenderjahr gemeint. Dies diene dem Ausgleich zwischen dem Auskunftsrecht der Beschäftigten und dem Aufwand für den Arbeitgeber.
Die zeitliche Begrenzung komme auch in der Gesetzessystematik zum Ausdruck, denn nach § 10 Abs. 2 S. 2 EntgTranspG könnten Beschäftigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert hätten.
Auch diese Regelung begrenze den Erfüllungsaufwand und verdeutliche, dass sich das Auskunftsverlangen nur auf das zurückliegende Kalenderjahr beziehen solle. Die Klägerin könne demnach für die Kalenderjahre 2019 und 2020 keine Auskünfte verlangen.
Bezüglich ihres eigenen Entgelts habe die Klägerin mit erstinstanzlicher Klageerweiterung vom 19.09.2022 erstmals den auf ihr Entgelt bezogenen Auskunftsanspruch für die Jahre 2017 bis 2020 geltend gemacht.
In der Verhandlung vor dem ArbG habe sie am 22.06.2023 den Anspruch durch Teilklagerücknahme auf die Jahre 2019/2020 beschränkt. Angesichts des erst im Jahr 2022 formgerecht erfolgten Auskunftsverlangens hätte ein Anspruch aber nur bezogen auf das Kalenderjahr 2021 bestehen können. Dieses sei aber nicht streitgegenständlich. Die mit E‑Mail vom 26.06.2019 bezüglich der männlichen Kollegen geltend gemachten Auskunftsansprüche könnten nur bezogen auf das Jahr 2018 gegeben sein. Dieses sei vom Antrag zu 1. aber ebenfalls nicht umfasst.
Dementsprechend sei auch der Antrag zu 2. unbegründet, soweit er sich auf die Jahre 2017, 2019 und 2020 beziehe. Ob der Antrag zu 2. für das Jahr 2018 begründet sei, könne noch nicht abschließend entschieden werden. Dabei sei zu beachten, dass der Auskunftsanspruch nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nur betriebsbezogen ist.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Dass die Entgelttransparenz-RL (RL (EU) 2023/970) nicht bis 07.06.2026 umgesetzt worden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Es handelt es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Zu Recht weist der 8. Senat darauf hin, dass eine vergangenheitsbezogene Wirkung der Richtlinie bezogen auf das Auskunftsrecht nicht erkennbar ist (Quelle: Bauindusutrieverband Ost).


PERSONALITERATUR
 
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Digitale Extras:
   • Checklisten
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Autorin: Heike Höf-Bausenwein, Haufe Fachbuch, 284 Seiten, ISBN 978-3-648-18331-1, Preis: 34,99 € inkl. MwSt, 


PERSPERSONALGEDANKEN

„Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Hört man damit auf, treibt man zurück."
(Lao Tse; 570-490 v. Chr.)

(Und das ist heute noch genauso - auf der Expo Real kann amn übrigens einiges dazulernen)
(Lutz Kehrberg)

Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung: 02.10.2026)
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