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PERSONAL-NEWS Nr.: 34.2026 AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE PERSONALENTWICKLUNG Personalmesse München – powered by Zukunft Personal Die Messe für Recruiting, Personalmanagement, BGM und Weiterbildung Am 20. und 21. Oktober 2026 trifft sich die HR-Welt Süddeutschlands, Österreichs und der Schweiz in München. Unter dem Motto „Erfolgsfaktor Recruiting, Personalmanagement, BGM und Weiterbildung“ werden die spannendsten und aktuellsten Themen rund um die Personalauswahl, Mitarbeiterführung, E-Learning, Personalentwicklung sowie das betriebliche Gesundheitsmanagement präsentiert. Die Personalmesse München powered by Zukunft Personal richtet sich an: Personalleiter und HR:Expert:innen: • Fachkräfte, die sich mit Recruiting, Personalentwicklung und-management beschäftigen. • Führungskräfte von KMUs: Personen, die den "Erfolgsfaktor Mensch" in ihren Organisationen optimieren wollen. • Entscheider in der HR-Branche: Zum Austausch über Trends wie KI im Recruiting, New Work oder betriebliches Gesundheitsmanagement. • Dienstleister und Anbieter von HR-Lösungen: Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im Bereich Personalwesen präsentieren. Erlebe ein umfangreiches Bühnenprogramm mit 100 Sessions an zwei Tagen, darunter praxisnahe Workshops und interaktive Formate. Treffe über 80 Aussteller, Partner und Sponsoren aus dem HR-Umfeld und entdecke die neuesten Lösungen, Trends und Impulse für die Arbeitswelt von morgen. Die Personalmesse München richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus HR, Recruiting, Weiterbildung, Unternehmensentwicklung, Arbeitsmedizin, Unternehmensführung und verwandten Bereichen. Wo: MOC - Event Center Messe München, Lilienthalallee 40, Halle 1, 80939 München; Kontakt: Telefon: +49 621 533 976 – 00, Email: info@messe.org PERSONALRECHT Außerordentliche Kündigung wegen Vorlage einer wahrheitswidrigen ärztlichen Bescheinigung über Impfunfähigkeit durch Krankenhausmitarbeiter In der unter Geltung von § 20a IfSG aF wahrheitswidrig erfolgten Behauptung eines in einem Krankenhaus tätigen Arbeitnehmers, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden könne, liegt eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 4.12.2025 – 2 AZR 13/25). Sachverhalt Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit November 2015 bei der Beklagten beschäftigt, die als Tochtergesellschaft eines Krankenhausbetriebs Dienstleistungen in den Bereichen Küche und Reinigung erbrachte. Die Klägerin unterfiel dem persönlichen Geltungsbereich des § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a IfSG aF. Aufgrund steigender Covid-19-Erkrankungen beschloss die Beklagte Ende 2021, nur noch geimpfte oder genesene Mitarbeiter in den Produktionsbereichen einzusetzen; die weder geimpfte noch genesene Klägerin wurde freigestellt. Im Vorfeld eines für Januar 2022 geplanten Gesprächs über ihre weitere Einsatzmöglichkeit legte die Klägerin eine formularmäßige „Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ vor, die den Praxisstempel und die Unterschrift einer Ärztin trug und Ausführungen zu konkreten Impfrisiken der als „Patient“ bezeichneten Klägerin enthielt. Die Klägerin hatte die Bescheinigung ohne persönlichen Kontakt zur Ärztin und ohne Untersuchung über eine Internetseite gegen Zahlung von 17,49 EUR erhalten. Mit Schreiben vom 05.01.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2022. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Das ArbG gab der Klage statt; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Entscheidung Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das LAG habe rechtsfehlerhaft angenommen, das der Klägerin angelastete Verhalten sei schon „an sich“ kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Behauptet eine von § 20a IfSG aF erfasste Krankenhausmitarbeiterin wahrheitswidrig, eine ärztliche Untersuchung habe eine vorläufige Impfunfähigkeit festgestellt, liege eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, die „an sich“ als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet sei. Grund hierfür sei auch, dass die Nachweispflicht besonders vulnerable Personen schützen wolle. Dabei komme es weder darauf an, ob der Arbeitnehmer laienhaft tatsächlich von einer Impfunfähigkeit ausging, noch ob eine Strafbarkeit nach §§ 277 ff. StGB vorliege. Maßgebend sei der mit der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch, der auch durch einen untauglichen Täuschungsversuch irreparabel zerstört sein könne. Das BAG beanstandet ferner, das LAG habe bei der Würdigung des objektiven Erklärungswerts der Bescheinigung nicht alle Umstände berücksichtigt und daher rechtsfehlerhaft angenommen, das Verhalten der Klägerin sei nicht auf eine Täuschung über eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit angelegt gewesen. Die Klägerin habe die Bescheinigung in Reaktion auf das bevorstehende Gespräch zur Klärung ihrer Einsatzmöglichkeiten und das Eingreifen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegt, sodass die Vorlage keine andere Deutung zulasse, als dass sie konkludent eine mit ärztlicher Autorität versehene Impfunfähigkeit behauptet habe. Zudem habe das LAG den optischen Gesamteindruck der Bescheinigung verkannt, die ein individuell auf die Klägerin bezogenes Aussehen erwecke und nicht wie eine allgemein gehaltene Empfehlung wirke. Das BAG hat die Sache zurückverwiesen, da das LAG – nach seiner Begründungslinie konsequent – keine Interessenabwägung vorgenommen hatte. Im fortgesetzten Berufungsverfahren sei ein wichtiger Grund „an sich“ zugrunde zu legen und insbesondere zu prüfen, ob eine Abmahnung entbehrlich und die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß war. Praxishinweis Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung vom 14.12.2023: Bereits der objektive Erklärungswert einer wahrheitswidrigen Impfunfähigkeitsbescheinigung ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB geeignet – unabhängig von subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers oder einer Strafbarkeit nach §§ 277 ff. StGB. Das ist völlig richtig. Im Einzelfall muss aber die Verhältnismäßigkeit der Kündigung und eine umfassende Interessenabwägung gesondert geprüft werden. (Quelle: Bauindustrieverband-Ost) PERSONALITERATUR Wir müssen reden – aber richtig! Unser Leben wird von Kommunikation bestimmt. Wir sind immer und überall im Austausch mit anderen. Und doch setzen wir uns kaum damit auseinander, wie wir kommunizieren. Dabei könnten wir mit dem richtigen Wissen nicht nur besser verstanden werden, sondern dabei auch noch unsere Beziehungen stärken. Robert Burdy räumt mit der größten Kommunikationsfalle überhaupt auf: der Idee, dass Kommunikation reine Kopfsache sei. Vor allen Dingen zeigt er aber, welch enorme Wirkung wir mit emotional intelligenter Kommunikation erzielen. Dank acht goldener Kommunikations-Tools wird bald aus jedem Gespräch eine Win-Win-Situation. Eine praktische Anleitung zu einem besseren zwischenmenschlichen Miteinander in allen Lebensbereichen. Autor: Robert Burdy, Verlag Herder, Klappenbroschur 224 Seiten, ISBN: 978-3-451-60210-8 Preis: 22,00 € inkl. MwSt. PERSPERSONALGEDANKEN
Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert.
(letzte Aktualisierung: 21.08.2026)
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