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PERSONAL-NEWS Nr.: 25.2026


AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE
 

PERSONALENTWICKLUNG

HR & Payroll Tools Days 2026
Die HR & Payroll Tools Days 2026 bündeln an zwei Tagen praxisnahe Vorträge, fachliche Einordnung und direkte Vergleichsmöglichkeiten rund um HR- und Payroll-Lösungen.
   • Erfahren Sie, welche KI-Tools in der Payroll heute schon Zeit und Kosten sparen und welche nur Versprechen bleiben
   • Vergleichen Sie 13 Softwareanbieter direkt vor Ort, ohne monatelange Eigenrecherche
   • Sehen Sie in Live-Demos, wie Automatisierung manuelle Prozesse ersetzt und Fehlerquellen eliminiert
   • Nehmen Sie konkrete Handlungsempfehlungen mit, die Sie direkt in Ihrer Abteilung umsetzen können
   • Erfahren Sie, wie andere Unternehmen durch integrierte HR- und Payroll-Systeme spürbar effizienter geworden sind
Wann:1. Tag: 07.07.2026 10:00 Uhr bis Ende letzter Tag: 08.07.2026 15:00 Uhr, wo: HR & Payroll Tools Days 2026 finden im GS1 Germany Knowledge Center an der Stolberger Str. 108 A, 50933 Köln statt; Info: Tel.: +49 2234 9894940


PERSONALRECHT
 
Außerordentliche Kündigung – Tatkündigung – Verdachtskündigung
Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist – anders als bei der sogenannten Tatkündigung – Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2025 – 2 SLa 45/25).

Sachverhalt: Die 1972 geborene Klägerin ist seit 01.10.2014 als Tierpark-Mitarbeiterin bei der Beklagten zu einer monatlichen Brutto-Vergütung i.H.v. 2.300 EUR beschäftigt. Sie war bereits seit 1999 in dem Tierpark tätig, allerdings war das Arbeitsverhältnis vor seiner Neubegründung sechs Monate unterbrochen. Der Klägerin wurde in den Jahren 2014 bis 2024 siebenmal vorgeworfen, bei der Beaufsichtigung bzw. Versorgung von Tieren ihre Pflichten verletzt zu haben. Die Tiere haben dadurch ihren Gehegen entweichen können und sind teilweise nur noch tot aufgefunden worden. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass eine Wiederholung solcher Pflichtverletzungen arbeitsrechtliche Folgen haben und zur Kündigung führen könne. Schließlich wurden am 31.07.2024 neue Kängurus in den Tierpark eingeliefert. Die Klägerin stallte die Tiere ein. Ob sie in diesem Zusammenhang so etwa gegen 17:30 Uhr das Känguru-Gehege ordnungsgemäß verschlossen und den Stromzaun aktiviert habe, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte am Abend des 31.07.2024 den sog. Einsperrdienst, war also verpflichtet, alle Gehege abzuschließen und vorhandene Sicherungen zu aktivieren. Am Morgen des 01.08.2024 gegen 9:00 Uhr wurde der sich im Känguru-Gehege befindende Geschäftsführer der Beklagten von der Mitarbeiterin W gefragt, wie er, der lediglich über einen Schlüssel für den Zoo-Eingang verfüge, in das Gehege gelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits drei Mitarbeiter im Zoo. Der Geschäftsführer der Beklagten suchte zunächst das Gespräch mit dem Chef-Tierpfleger, ließ sodann die Klägerin zu sich kommen und übergab ihr die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung. Mit ihrer am 15.08.2024 beim ArbG eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.08.2024 nicht aufgelöst worden sei. Das ArbG hat der Klage stattgegeben, das LAG hat die Berufung zurückgewiesen.

Entscheidung: Nach Ansicht des LAG ist das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 01.08.2024 noch nach deren Umdeutung durch eine ordentliche Kündigung beendet worden. Zutreffend habe das ArbG festgestellt, dass eine Verdachtskündigung nicht in Betracht komme, weil es an der Anhörung der Klägerin zu einer solchen Verdachtskündigung fehle. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers sei – anders als bei der sog. Tatkündigung – Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung. Dies folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Versäume der Arbeitgeber die Anhörung, könne er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen. Es liege aber auch kein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB für eine Tatkündigung vor. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO habe das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Danach sei es der Beklagten nicht gelungen, die Überzeugung von der Täterschaft der Klägerin für die angebliche Pflichtverletzung vom 31.07.2024 zu beweisen. Es gäbe zwar gravierende Verdachtsmomente, die gegen die Klägerin sprächen. Diese schlössen jedoch einen anderen Geschehensablauf nicht aus und ließen eine Nichtbeteiligung der Klägerin an dem ganzen Vorgang auch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen. So sei es ohne Weiteres vorstellbar, dass andere Mitarbeiter noch am 31.07.2024, nachdem die Klägerin das Känguru-Gehege um etwa 17:30 Uhr verschlossen hatte, das Gehege nochmals aufgeschlossen haben, um sich die neuen Kängurus anzuschauen. Gründe für die Zulassung der Revision lägen nicht vor.

Praxishinweis: Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des BAG eine Verdachtskündigung die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraussetzt. Eine solche ausdrückliche Anhörung ist vorliegend wohl nicht erfolgt. Aber m.E. sind die vom Gericht gestellten Anforderungen für die Annahme einer wirksamen Tatkündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB überzogen. Gerade die Vorgeschichte spricht doch deutlich dafür, dass es die Klägerin war, die das Känguru-Gehege am 31.07.2024 nicht ordnungsgemäß verschlossen hatte (Quelle: Bauindustrieverband Ost e.V.).


PERSONALITERATUR
 
Starke Teams entwickeln – Die 12-Wochen-Roadmap für mehr Vertrauen, Leistung und Erfolg
Andreas Schobesberger, seit vielen Jahren Enterprise Agile Coach, übersetzt in diesem Band seine Praxiserfahrung in eine 12-wöchige Workshop-Sequenz. Jede Woche liefert ein fertig durchstrukturiertes Format (inklusive Materiallisten, Zeitboxen, Reflexionsfragen), das Teams eigenständig durchführen können. Ziel ist, in einem Quartal psychologische Sicherheit, Rollenklarheit, effiziente Prozesse und kontinuierliches Lernen zu verankern. Am Ende jeder Woche steht eine Übersicht über Ablauf und Inhalte des jeweiligen Meetings. Am Schluss bietet das Buch zudem Hilfestellungen in besonderen Situationen an. Nicht jeder Workshop wird „nach Lehrbuch“ ablaufen. Es werden Störungen auftreten und möglicherweise Konflikte auftauchen. Wenn sich ein Team in einer solchen Situation wiederfindet, lassen sich hier mögliche Lösungsansätze finden. Dieses Buch präsentiert einen strukturierten Ansatz, mit dem ein Team die zentralen Aspekte einer Teamentwicklung innerhalb eines Zeitraums von 12 Wochen systematisch bearbeiten und in seine Arbeitsabläufe integrieren kann. Schobesberger schließt damit eine Lücke zwischen diagnoseorientierten Klassikern und abstrakten agilen Framework-Guides. Sein Werk liefert ein konkret terminiert-sequenzielles Programm: Es ist ein praxistauglicher Quartals-Leitfaden, der schnell um setzbare Workshops mit methodischer Stringenz verbindet. Für Leser:innen, die ohne theoretische Tiefenbohrung in die erfolgreiche Umsetzung gehen wollen, bietet das Buch maximalen Nutzen.
Autor: Andreas Schobesberger, 2025; 232 Seiten, ISBN 978-3-648-18400-4 (Print & EPUB), Preis: 39,99 €


PERSPERSONALGEDANKEN

„Die Definition von Wahnsinn ist, immer dasselbe zu tun und trotzdem jeweils ein anderes Ergebnis zu erwarten".
(Albert Einstein)

(Das nennt man mangelnde Phantasie und Risikobereitschaft)
(Lutz Kehrberg)


Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung: 19.06.2026)
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